Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist ab 2024 erst ein zu versteuerndes Einkommen von über 11.604,? ? (2023: 10.908,? ?) steuerpflichtig. Dieser Sockelbetrag wird als steuerfreies Existenzminimum bzw. als Grundfreibetrag bezeichnet.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt ein Eingangssteuersatz von 14 % zur Anwendung.
Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif. Mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich daher der anzuwendende Steuersatz. Der Einkommensteuertarif steigt bis zum sog. Spitzensteuersatz von aktuell 42 % bzw. 45 %. Seit 01.01.2008 gilt das auch Gewinneinkünfte ? hierzu zählen auch die Einkünfte von Freiberuflern und Selbstständigen. Ist der Spitzensteuersatz erreicht, kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Steuersatzes.
§ 32a EStG