Bei einer Ordnungswidrigkeit leitet die zuständige Behörde regelmäÃig ein BuÃgeldverfahren ein. Im BuÃgeldbescheid werden die Höhe der GeldbuÃe und unter Umständen Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot festgesetzt.
Anhörung
Bevor ein BuÃgeldbescheid erlassen wird, wird dem Betroffenen zunächst der sogenannte Anhörungsbogen übersandt. Darin wird ihm offiziell mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wurde. Durch die Zusendung des Anhörungsbogens wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen.
Im Anhörungsverfahren erhält der Betroffene Gelegenheit, zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um Pflichtangaben handelt, steht es dem Betroffenen frei, sich zum Tatvorwurf zu äuÃern.
Tipp: Der Betroffene hat das Recht zu schweigen. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf die BuÃgeldstelle hieraus keine negativen Schlüsse ziehen.
Inhalt des BuÃgeldbescheids
Nach der Anhörung des Betroffenen entscheidet die BuÃgeldbehörde, ob sie das Verfahren einstellt oder einen BuÃgeldbescheid erlässt. Zum wesentlichen Inhalt des BuÃgeldbescheids gehören
die Angaben zur Person des Betroffenen,
welche Tat dem Betroffenen konkret zur Last gelegt wird,
gegen welche Vorschriften verstoÃen wurde,
welche Beweismittel existieren und
welche GeldbuÃe und welche Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot) verhängt werden sollen.
AuÃerdem wird der Betroffene über die zulässigen Rechtsbehelfe belehrt und darauf hingewiesen, dass der BuÃgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, falls kein Einspruch eingelegt wird.
Einspruch
Gegen den BuÃgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann entweder schriftlich per Post oder Fax bei der BuÃgeldbehörde oder direkt vor Ort zur Niederschrift eingelegt werden.
Verjährung
Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten. Das bedeutet, wenn der BuÃgeldbescheid nicht innerhalb dieser Frist beim Betroffenen eingegangen ist, ist die Tat verjährt und kann von der Behörde nicht mehr verfolgt werden. Allerdings kann die Verjährung unterbrochen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Betroffenen der Anhörungsbogen zugesendet wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten neu zu laufen.
Gesetzliche Grundlage: §§ 65 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz
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