Um Ãberstunden handelt es sich, wenn die durch den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis festgelegte Arbeitszeit überschritten wird.
Achtung: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig Ãberstunden anzuordnen. Allenfalls in Notfällen kann es gerechtfertigt sein, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts einseitig Ãberstunden anordnen darf.
Regelung im Arbeitsvertrag
Im Regelfall wird sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehalten, Ãberstunden anzuordnen. Allerdings dürfen solche Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. An die Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Ãberstundenregelungen werden deshalb bestimmte Anforderungen gestellt, die den Arbeitnehmer schützen sollen:
Es muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Ãberstunden zu leisten.
Festgelegt muss auch sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber Ãberstunden anordnen darf. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehält, Ãberstunden im Umfang von mehr als 25 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzuordnen.
Ãberstundenvergütung
Zwar besteht für den Arbeitgeber keine allgemeine Rechtspflicht, vom Arbeitnehmer geleistete Ãberstunden zu vergüten, Regelungen im Arbeitsvertrag, nach denen erforderliche Ãberstunden nicht vergütet, sondern mit dem Gehalt abgegolten sind, oder nach denen mit der vereinbarten Vergütung die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers einschlieÃlich Ãberstunden abgegolten sind, sind jedoch unwirksam. Im Arbeitsvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass Ãberstunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine Ãberstundenvergütung, wenn ihm für die geleisteten Ãberstunden kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Urteil: Der Arbeitgeber muss Ãberstunden auch dann bezahlen, wenn er diese nicht ausdrücklich angeordnet, sondern nur geduldet hat, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 180/13) entschieden. Die Duldung von Ãberstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Ãberstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Ãberstunden zu unterbinden.
Zur Übersicht zurück