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Wahl der Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartner vorläufig zulässig
Das Finanzgericht (FG) Münster hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zumindest vorläufig die Möglichkeit eingeräumt, ebenso wie Eheleute die Lohnsteuerklassen-Kombination III und V zu wählen (Beschluss vom 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E).
Die Antragsteller, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beantragten beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass diese Kombination nach § 38b Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließlich für Verheiratete zulässig sei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides bei Gericht. Sie machten die Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm geltend.
Das Gericht gab dem Antrag statt und gewährte die Aussetzung der Vollziehung.
Nach Ansicht der Richter besteht zumindest die Möglichkeit, dass § 38b EStG wegen der Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Steuerpflichtigen gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Nach der zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07) sei bei einer mit der sexuellen Orientierung zusammenhängenden Differenzierung eine strenge Gleichheitsprüfung vorzunehmen. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertige eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften nicht. Der Versorgungscharakter beider Lebensformen erfordere vielmehr eine Gleichbehandlung.
Das Gericht hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 2/2012
(FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.