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Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei Bauerrichtungsleistungen
Die doppelte Belastung der Empfänger von Bauerrichtungsleistungen mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist unzulässig (Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.08.2011 - 7 K 192/09, 7 K 193/09).
Die Kläger hatten im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies. Die Umsatzsteuer konnten die Kläger als private Endverbraucher nicht als Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde ("einheitlicher Leistungsgegenstand"). Hiergegen wandten sich die Kläger.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Klagebegehren statt. Die Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt nach Ansicht des Gerichts nicht der Grunderwerbsteuer. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz seien nicht erfüllt. Die Vorschrift verlange nämlich ein Rechtsgeschäft, das den "Anspruch auf Übereignung" begründet. Diese Maßgabe erfülle ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend sei Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück .
Das Niedersächsische FG folgt damit der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht - wie der Erwerb eines bebauten Grundstücks - durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt werden kann (BFH-Urteil vom 10.09.1992 - V R 99/88, BStBl. II 1993, S. 316). Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des BFH regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu "einheitlichen Leistungsgegenständen" zusammen (z.B. BFH-Urteil vom 27.10.1999 - II R 17/99, BStBl. II 2000, S. 34). Auf diese zweitgenannte Rechtsprechung hatte sich das Finanzamt gestützt.
Das Niedersächsische FG hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen Diese Zulassung hat das Gericht mit der Anregung verbunden, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen Senat des BFH anzurufen.
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.02.2012
(Niedersächsisches FG, 26.08.2011 - 7 K 192/09, 7 K 193/09).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.